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Die markantesten Unterschiede der Abstimmungsvorlagen

Erschienen am: Mi, 27.10.2010

Wäre es nicht wünschenswert, in möglichst kurzen Ausführungen über die markantesten Unterschiede der anstehenden Abstimmungsvorlagen orientiert zu werden?

Die Ausschaffungsinitiative will „schwarzen Schafen“ (nicht aber „weissen Schafen“) im Rahmen eines festgelegten Deliktkatalogs das Aufenthaltsrecht entziehen, und zwar zwingend. Bestimmungen über Integrationsmassnahmen sind nicht enthalten, zumal es gilt, die Integration bzw. Ausschaffung von (kriminellen) Ausländern sachlich zu differenzieren. Schliesslich stellt die Ausschaffungsinitiative Schweizer Recht über fremdes Recht, gleichwohl unter Einhaltung zwingender völkerrechtlicher Vorgaben.

Der Gegenentwurf sieht zwar einen ähnlichen Deliktkatalog vor, spricht aber von Ausweisung, Wegweisung und/oder Verlust des Aufenthaltsrechts, und zwar allesamt mit nicht zwingendem Charakter. Dies stellt eine erste Portion Juristenfutter dar, womit konkrete Ausschaffungsverfahren im Rekursverfahren versanden werden und letztlich „in dubio pro reo“ (im Zweifelsfall für den Angeklagten) entschieden wird. Der Gegenentwurf beinhaltet einen nicht zu unterschätzenden Integrationsartikel, mit welchem sich die Schweiz - nicht aber die Ausländer selbst - verfassungsrechtlich und zwingend zur Integration aller Ausländer verpflichten würde. Die Ausländer hätten also nicht die Pflicht, sich zu integrieren. Vielmehr hätte der Bund die Pflicht, alle Ausländer zu integrieren, auf Kosten des Bundes! Schliesslich entscheidet beim Gegenentwurf ausländisches Recht, wen wir Schweizer ausschaffen dürfen, denn ausländisches Recht würde dem Schweizer Recht vorgehen.

Was sucht ein hastig zusammengeflickter Gegenentwurf (unter dem Begriff Entwurf versteht man im schweizerischen Sprachgebrauch „Sudel“) in der Bundesverfassung? Als Vergleich: Wer würde ein provisorisch zusammengebautes Auto kaufen?

Den Gegnern der Ausschaffungsinitiative geht’s in Tat und Wahrheit nicht ernsthaft um die Behebung der Ausländerkriminalität; vielmehr um die blosse Verhinderung der SVP. So hält doch der Gegenentwurfs-Bundesbeschluss vom 10. Juni 2010 folgendes fest: „Dieser Gegenentwurf wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. Sofern die Volksinitiative „Für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative)“ nicht zurückgezogen wird, wird er zusammen mit der Volksinitiative nach dem Verfahren gemäss Artikel 139b der Bundesverfassung Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.“ Im Klartext: Zieht die SVP ihre Ausschaffungsinitiative zurück, würde auch der Gegenentwurf zurückgezogen. Somit bliebe alles beim Alten und die Ausländerkriminalitätsproblematik weiterhin ungelöst. Allein dieses sonderbare Vorgehen der Mitte/Links-Allianz zeugt von Respektlosigkeit gegenüber der sich Sorgen machenden Bevölkerung.

Aus all diesen Gründen: Ja zur Ausschaffungsinitiative, nein zum heuchlerischen, nichts in der Verfassung zu suchenden Gegenentwurf.

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