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Widersprüchliches Bundesgericht

Erschienen am: Mo, 11.02.2013

Der Entscheid des Bundesgerichts, einen kriminellen Mazedonier nicht ausschaffen zu dürfen, ist eine perfide Missachtung des Volkswillens und widerspricht gar unzähligen Bundesgerichtsentscheiden.

Dem aktuellen Bundesgerichtsentscheid sei die nachfolgende Regelung entgegen gehalten: Bei der entgeltlichen Beförderung von Gütern auf der Strasse mittels Fahrzeugen wird aus rechtlicher Sicht zwingend zwischen innerschweizerischen und grenzüberschreitenden Strassentransporten unterschieden. Für rein innerschweizerische Strassentransporte gilt zwingend das schweizerische Obligationenrecht. Bei grenzüberschreitenden Strassentransporten gelangt zwingend das internationale CMR-Übereinkommen zur Anwendung. Auch das schweizerische Bundesgericht hat diese Handhabung - wonach für rein innerschweizerische Strassentransporte das internationale CMR-Übereinkommen eben keine Anwendung findet - in diversesten Entscheiden kundgetan und insofern mehrfach bestätigt. Wohlverstanden handelt es sich beim CMR-Übereinkommen um zwingendes internationales Recht, hat aber bei rein innerschweizerischen Strassentransporten keine Anwendung; vielmehr hat hier - vom Bundesgericht mehrfach bestätigt - alleinig das schweizerische OR Geltung.

Wenn sich nun aber das schweizerische Bundesgericht bezüglich des kriminellen Mazedoniers anmasst, dass nicht zwingendes internationales Recht (EMRK, UNO-Pakt II, Freizügigkeitsabkommen mit der EU sowie Kinderrechtskonvention sind keine zwingende Völkerrechte) dem schweizerischen Recht vorzugehen habe, so widerspricht sich das schweizerische Bundesgericht anhand der genannten OR- bzw. CMR-Regelung gleich selbst!

Bezüglich der von Volk und Ständen gutgeheissenen Ausschaffungsinitiative, welche von Bundesrat, Parlament sowie von diesen konsultierten Rechtsgelehrten für völkerrechtskonform eingestuft wurde, stellt sich mir die Frage, ob dem Schweizer Volk das Recht zusteht, sich kriminelle Ausländer vom Leibe zu halten? Oder hat das Schweizer Volk die Pflicht, sich von kriminellen Ausländern bundesgerichtlich verordnet drangsalieren zu lassen? Ist es legitim, die von Volk und Ständen gutgeheissene, dem zwingenden Völkerrecht nicht widersprechende Ausschaffungsinitiative mittels widersprüchlichen bundesgerichtlichen Handstreichs zu umgehen?

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