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Gegenentwurf ist ein dilettantisches, widersprüchliches, zahnloses Flickwerk

Erschienen am: Fr, 12.11.2010

Führt man sich die vorgesehenen Änderungen der Bundesverfassung anhand des Gegenentwurf-Abstimmungstextes zu Gemüte, so trifft man bei genauer Betrachtung auf haarsträubende Unzulänglichkeiten! Folgende Abschnitte des Gegenentwurfs sind von gravierender Tragweite:

Art. 121b Abs. 1 „Ausländer können aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden.“

Art. 121b Abs. 2 „Ausländer verlieren ihr Aufenthaltsrecht und werden weggewiesen, wenn sie z.B. eine mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedrohte Straftat begangen haben.“

Art. 121b Abs. 3 „Beim Entscheid über die Aus- und Wegweisung sowie den Entzug des Aufenthaltsrechts sind die Grundrechte und die Grundprinzipien der Bundesverfassung und das Völkerrecht, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, zu beachten.“

Abs. 1 dürfte sich wohl ausschliesslich auf Schwerverbrecher beziehen, denn Kleinkriminelle gefährden die Sicherheit des Landes wohl kaum. Der Gegenentwurf hält aber unmissverständlich fest, dass die Sicherheit des Landes gefährdende Ausländer lediglich ausgewiesen werden können, nicht müssen! Diese Kann-Formulierung ist von essentieller Bedeutung, denn ein im Sinne des Abs. 2 verurteilter Kleinkrimineller wird sich im Rekursverfahren auf Art. 121a (Integrationspflicht des Bundes) sowie Art. 121b Abs. 1 und 3 berufen, wonach ein Schwerkrimineller nicht zwingend ausgeschafft wird und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten gilt. Folglich wird kein einziger Richter einen im Sinne des Art. 121b Abs. 2 straffälligen Ausländer zur Ausschaffung verurteilen, denn anhand des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (Abs. 3) kann und darf ein Kleinkrimineller nicht härter bestraft werden als ein die Sicherheit des Landes gefährdender Schwerverbrecher. Zur Erinnerung: Letzterer kann - muss aber nicht - ausgewiesen werden.

Somit entpuppt sich der Gegenentwurf erwiesenermassen als Schuss ins eigene Knie. Mit dem Gegenentwurf würde die heutige Situation gar verschlimmert, denn die Behandlung krimineller Ausländer wäre dann larger als heute! Wahrhaftig ein Schritt in die falsche Richtung. Der Gegenentwurf ist erwiesenermassen ein dilettantisches, widersprüchliches, zahnloses und gar kontraproduktives Flickwerk.

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