» zurück zu Aktuell

Mehr Bürgerfreundlichkeit beim Bürgerrechtsgesetz

Erschienen am: Mo, 17.09.2018

Einbürgerungen verkommen je länger je mehr zu einem reinen Verwaltungsakt.

Kurz zum aktuell gültigen Ablauf: Die Einbürgerungsräte beschliessen über Einbürgerungsgesuche und veröffentlichen ihre Beschlüsse über die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts im amtlichen Publikationsorgan der politischen Gemeinde. Stimmberechtigte der relevanten Gemeinde können gegen diese Einbürgerungsbeschlüsse Einsprache erheben. Im Einsprachefall – klarerweise NUR in solchen Fällen – treten heute die Bürgerversammlung oder das Gemeindeparla­ment in Aktion; sie haben über das Einbürgerungsgesuch zu befinden. Diesem Entscheidungsgremium offenbart sich jedoch das Problem, als ihnen derzeit gar kein Recht auf vertiefte Akteneinsicht zusteht. Die Bürgerversammlung bzw. das Gemeindeparlament soll nun also tatsächlich quasi vom Hörensagen über ein Einbürgerungsgesuch befinden. Soll das etwa eine bewährte Regelung darstellen; im Ernst? Ein Beispiel aus Wil zeigt geradezu klar und eindeutig auf, dass sich die aktuelle Handhabung nicht in allen Belangen bewährt hat und eben in Teilbereichen einer Justierung bedarf.

Doch dieses Problem lässt sich lösen.

Die SVP setzt sich für mehr direktes, demokratisches Mitwirken der Bürger und somit des Souveräns ein. Die Forderungen der Motion sind denn auch nicht übertrieben und beziehen sich ausschliesslich auf Einsprachefälle, d.h. für alle Einbürgerungsfälle ohne Einsprache ändert sich rein gar nichts.

Die gegenständliche Motion richtet sich also ausschliesslich auf nicht glasklare Einbürgerungsgesuche, welche aufgrund einer Einsprache auf eine Zusatzrunde geschickt werden. Auf dieser Zusatzrunde sollen die Entscheidungsträger – das soll wie gehabt die Bürgerversammlung oder das Gemeindeparlament bleiben – mit den folgenden Informationen bzw. Optionen bedient werden:

1.     Das Gutachten des Einbürgerungsrates enthält Angaben über die Religionszugehörigkeit und die Berufstätigkeit des Einbürgerungswilligen.

2.     Einer Kommission der Bürgerversammlung bzw. des Gemeindeparlaments KANN vollständige Akteneinsicht gewährt werden.

3.     Gesuchsteller sowie der Einsprecher KÖNNEN von einer Kommission der Bürgerversammlung bzw. des Gemeindeparlaments angehört werden.

4.     Nicht nur der Einbürgerungswillige, sondern auch der Einsprecher kann den Einbürgerungsbeschluss innert 14 Tagen seit Eröffnung mit Rekurs beim zuständigen Departement anfechten.

Das sind wahrlich keine schikanösen Zusatzrechte. Denn seien wir uns bewusst: Schweizer zu werden ist kein Recht, sondern ein VORrecht, das man sich durch besondere Leistungen verdient. Auf jeden Fall muss jede Einbürgerung von den verantwortlichen Stellen vor Ort – und ich meine damit nicht Behörden – in den Gemeinden grünes Licht erhalten. Und den Entscheidungsträgern sollen möglichst all jene Befugnisse zugestanden werden, welche es ihnen auch wirklich erlauben, über ein Thema fundiert befinden zu können. Denn blosses im-Trüben-stochern oder Kaffeesatzlesen ist in solchen Themenbereichen schlicht keine Option! Daher bitte ich Sie um Zustimmung zu dieser Motion.

 

» zurück zu Aktuell